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Unternehmenskrise,
Reorganisation und Insolvenz aus betriebswirtschaftlicher Sicht
von
WP/StB Hon. Prof. Dr. Josef Schlager
1.
Einleitung
In einem marktwirtschaftlichen System ist es für Unternehmen
erforderlich, um ihren Bestand auf Dauer zu sichern, insbesondere
die unabdingbaren Unternehmensziele Rentabilität und Liquidität
einzuhalten. Unter "Rentabilität" wird die Gewinnerzielung absolut
sowie das Verhältnis von Gewinn zu eingesetztem Kapital verstanden.
Die "Liquidität" ist die jederzeitige Fähigkeit des Unternehmens
seine einzelnen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
Wenn man unter "Marktwirtschaft" die freiheitliche Selbstregulation
von Wirtschaftsprozessen versteht, dann kann im Austritt eines Unternehmens
aus dem Markt, das nicht in der Lage ist den Bestand zu sichern,
eine Selbstreinigung gesehen werden. Mit der Häufung von Unternehmensinsolvenzen,
insbesondere auch von Großunternehmen, die teilweise als "unsinkbare
Schiffe" gesehen wurden, ergaben sich erhebliche volkswirtschaftliche
Probleme, etwa hinsichtlich des Verlustes von Arbeitsplätzen. Dies
führte dazu, dass die Unternehmenserhaltung statt der Unternehmenszerschlagung
in das Insolvenzrecht als gleichwertiges Kalkül aufgenommen wurde.
Gleichzeitig ist der Gesetzgeber bemüht durch eine vorgelagerte
gesetzliche Insolvenzprophylaxe eine frühere Eröffnung von gerichtlichen
Sanierungs- und Insolvenzverfahren zu erreichen bzw. diese überhaupt
abzuwenden. Zu bemerken ist gegenwärtig der Widerstand gegen Eingriffe
des Staates durch Subventionen aus wirtschaftspolitischen Gründen,
da damit "gesunde" Unternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden können.
Erwähnt sei jedoch, dass es auch "schuldlose" Schuldner gibt, etwa
bei Folgekonkursen von Zulieferern. Die Aufgabe des Insolvenzrechtes
als Wirtschaftsrecht, das in den dauernden Wandel eingebunden ist,
in dem sich die Wirtschaft befindet, besteht darin, "den Beteiligten
einen funktionierenden Rechtsrahmen für die Bewältigung des Sachverhaltes
'Insolvenz' zur Verfügung zu stellen und die Haftung des Schuldnerunternehmens
zu Gunsten der Gläubiger zu verwirklichen". (Braun/Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz,
Düsseldorf 1997, S. 5)
Im Bereich der Unternehmensgefährdung hat
die Betriebswirtschaftslehre die Aufgabe Ursachen und Wirkungen
für Unternehmenskrisen aufzuzeigen und Handlungsempfehlungen zur
Krisenvermeidung und -beseitigung zu entwickeln. Weiters kann die
Betriebswirtschaftslehre die Tatbestände des Insolvenzrechts - gleichsam
als Ausfluss einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - auslegen
und die entsprechenden Werkzeuge für ein zweckentsprechendes Rechnungswesen
zur Verfügung stellen.
2. Unternehmenskrise
2.1. Vorliegen einer
Unternehmenskrise
Betriebswirtschaftlich spricht man von einer Unternehmenskrise
nicht bereits dann, wenn Schwierigkeiten bei der Unternehmensführung
auftreten. Es muss die Unternehmensentwicklung einen Zustand erreicht
haben, in dem die Lebensfähigkeit des Unternehmens in Frage gestellt,
also die Existenz bedroht ist. Der insolvenzrechtliche Begriff der
Krise knüpft an die Verfahrensauslöser "Zahlungsunfähigkeit" und
"Überschuldung" an. Sind diese Insolvenzgründe eingetreten, erlangt
der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Geltung. Es haben sich
verschiedene Einteilungen von Unternehmenskrisen herausgebildet,
die zur Krisendiagnose und -therapie herangezogen werden können.
So spricht man von Einführungskrisen, die die Gründungsunternehmen
betreffen können, wenn etwa höhere Anlaufverluste als erwartet eintreten
und keine Vorsorge für die Finanzierung getroffen wurden. Expansionskrisen
stehen im Zusammenhang mit einem raschen Unternehmenswachstum, das
wiederum finanziell nicht ausreichend abgesichert ist. Bei Kontraktionskrisen
kann sich das Unternehmen in der Folge eines konjunkturellen oder
strukturell bedingten Schrumpfungsprozesses nicht entsprechend anpassen.
Krisen können auch nach der Erkennbarkeit, nach dem Entwicklungsstand
(latent und manifest) oder der Entwicklungsgeschwindigkeit beurteilt
werden. Eine häufige Einteilung ist auch in strategische Krisen,
Erfolgskrisen und Liquiditätskrisen.
2.2. Krisenfrühwarnung
Um die
persönlichen, einzelwirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen
Nachteile von Unternehmenskrisen zu vermeiden, wird betriebswirtschaftlich
dem Aufbau von Frühwarnsystemen und der Krisenprophylaxe besondere
Bedeutung beigemessen. Dies wohl entsprechend dem Satz: "Krisen
meistert man am besten, indem man ihnen zuvor kommt." Es haben sich
umfangreiche Kataloge von Krisenursachen und -indikatoren in Folge
dieser betriebswirtschaftlichen Forschungen, von denen die Insolvenzursachenforschung
einen Bereich darstellt, entwickelt. Mit Hilfe der modernen Datenverarbeitung
werden sich hier sicherlich noch Expertensysteme entwickeln, die
im Einzelfall zur Entscheidungshilfe herangezogen werden können.
Es hat sich herausgestellt, dass die erarbeiteten Misserfolgskriterien
oftmals schädlich sein können sowohl wenn zu viel, als auch wenn
zu wenig davon festgestellt wird (z. B. zu viel oder zu wenig Sachkontrolle
im Unternehmen; zu früh oder zu spät investiert; zu hohe oder zu
niedrige Qualität; zu breites oder zu schmales Produkt- und Leistungsangebot).
Es wäre ein "Gemeinplatz", wenn man daraus ableiten müsste, dass die
gesuchten betriebswirtschaftlichen Informationen in allem und jedem
liegen können und sich durch nichts von Informationen unterscheiden,
die für andere Zwecke benötigt werden.
Hierzenberger (Kreditschutz
für Klein- und Mittelbetriebe, Sertl Festschrift, Linz 1995, S.
265 f.) gibt beispielsweise folgende konzentrierte Zusammenstellung
von Krisenursachen: "Innerbetriebliche: · Schlechte Kapital- und
Finanzierungsstruktur · Fehlendes bzw. unaktuelles Rechnungswesen
· Ungenügendes Kostenmanagement (Personal, Zinsen) · Investitions-
und Expansionsfehler, verspätete Umstrukturierung · Absatzbereich
(mangelnde Branchenkenntnis, schlechte Reaktion auf Nachfrageänderungen/Schwankungen,
Nichtberücksichtigung von Produktzyklen) · Geschäftsführung (Unerfahrenheit,
Entscheidungsschwächen, Nachfolgeprobleme, Unausgewogenheit zwischen
technischer und kommerzieller Führung, überhöhte Entnahmen, Spekulationen,
Vernachlässigung der Geschäftsführung, Betrug) · Tod oder Ausscheiden
eines Gesellschafters etc. Unternehmensexterne: · Auswirkungen von
Konjunkturschwankungen und hohem Zinsniveau · Internationalisierung,
Wechselkursveränderungen · Effekte aufgrund der zunehmend arbeitsteiligeren
Wirtschaft (Zulieferbetriebe) · Neuauftreten von Konkurrenten (z.
B. Ostöffnung) · Insolvenzen von Abnehmern · Lieferantenausfall
· Kreditrestriktionen etc." Die jährlichen Insolvenzstatistiken
geben ein Bild der jeweiligen Wirtschaftsentwicklung. Für den Einzelfall
kann daraus jedoch nicht unmittelbar eine Handlungsempfehlung gewonnen
werden. Man soll ja nicht zum eigenen Trost Bestätigung suchen,
dass es anderen genauso oder noch schlechter ergeht, wenn etwa zu
den Insolvenzursachen 1997 der Kreditschutzverband ausführt, dass
Unternehmer "die Liquidation bewusst über ein Insolvenzverfahren
wählen, weil sich kein Nachfolger findet und sie sich eine normale
außergerichtliche Betriebsauflösung nicht leisten können".
Man sollte
m. E. verstärkt aus den Erfahrungen lernen, die vergleichbare erfolgreiche
Unternehmen gemacht haben bzw. jene Abläufe nachvollziehen, wie
Unternehmen Krisen gemeistert haben. Um intern für ein Unternehmen
aus den Frühwarninformationen Nutzen zu ziehen, sind sie als Bestandteil
in eine Unternehmensplanung einzubauen. Die betriebswirtschaftliche
Planung wird als Managementinstrument gesehen. Sie hat die Aufgabe,
einerseits das zukünftige unternehmerische Handeln zu gestalten,
andererseits auch das Handeln Außenstehender sowie die zukünftige
Umwelt vorwegzunehmen und sich anzupassen. Damit wird die Frühwarnung
zu einem gezielten Informationsgewinnungsprozess als Teil der Planung.
Die Frühwarnung sorgt für frühzeitige Informationen, aber auch planungsbegleitend
für Modifikationen oder Bestätigungen der Planung. Bei diesem Konzept
werden bereits "schwache Signale" erfasst. Dies ist gerade bei den
sich gegenwärtig so rasch sich veränderten Rahmenbedingungen der
Wirtschaft besonders notwendig. Gegen die sogenannten "harten" Informationen
aus Kennzahlensystemen wie sie etwa das österreichische Unternehmensreorganisationsgesetz
einführt (s. Pkt. 3.2.1.4.), besteht ein sehr gewichtiger Einwand,
dass keine Gesetzmäßigkeiten (Ursache - Wirkungsbeziehungen) wirklich
dahinter stehen, so dass sie ohnedies vielfach erst die akute Krise
aufzeigen können und damit zu spät sind.
Für Unternehmensexterne
stellt die Auswertung von veröffentlichten Jahresabschlüssen oft
die einzige Information dar, um Frühwarninformationen zu bekommen.
Durch die generelle Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften
wird es notwendig sein, dass die Unternehmen eine aktive Informationspolitik
nach außen gestalten, um die Schlussfolgerungen, die Externe aus
Jahresabschlussanalysen gewinnen, zu beeinflussen, da ansonsten die
Gefahr von selbsterfüllenden Prognosen besteht, also durch diese
Jahresabschlussdaten ein Handeln bei den Außenstehenden (Kunden,
Lieferanten, u. a.) ausgelöst wird, das ein Unternehmen tatsächlich
in eine Existenzbedrohung bringen kann.
2.3. Handhabung von Unternehmenskrisen
Befindet man sich in einem Zustand, wo die Krise erkannt und nicht
mehr verdrängt wird, kommt es hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen
darauf an, in welcher Krisenstufe Handlungen zu setzen sind. Bei
Unternehmen, die laufend Planungen schriftlich erstellen, wird die
Beschreibung der Krise möglich sein, im Gegensatz zu Unternehmen
die erst auf vergangenheitsorientierte Informationen, wie den Erfolgsausweis
nach Fertigstellung eines Jahresabschlusses, reagieren. Wenn eine
Krisenstufe erreicht ist, bei der man in die Nähe der rechtlichen
Insolvenzbewältigung kommt, gewinnt die Zeit in der Krisenbewältigung
eine besondere Rolle, da die Außeneinflüsse immer bedeutsamer werden.
Es bedarf auch der Einrichtung eines besonderen Krisenmanagements
und der Heranziehung von Personen, bei denen nicht die Gefahr besteht,
dass sie in dem sich ergebenden Stress "kopflos" handeln.
Die Sanierung
spielt sich zumeist auch in einem Umfeld ab, wo Personen benötigt
werden, die außerordentliche Maßnahmen durchdrücken können. Wenn
man von "Sanierung" spricht, meint man die betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Maßnahmen, die notwendig sind, um das in Schwierigkeiten
geratene Unternehmen wieder in ein betriebswirtschaftliches Gleichgewicht
(Erfüllung des Liquiditätszieles und Erreichung einer ausreichenden
Rentabilität) zu bringen. Die Einteilung der Sanierungsmaßnahmen
in finanzwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. mit Wirkung auf das
Eigenkapital durch Rechtsformwechsel, Eintritt neuer Eigentümer
bzw. auf das Fremdkapital durch die Einleitung eines außergerichtlichen
Ausgleichs) und · leistungswirtschaftliche Maßnahmen (z. B. mit
Wirkung auf betriebswirtschaftliche Teilpolitiken wie Absatz, Produktion,
Einkauf, bzw. die Organisation und das Rechnungswesen) hat sich
als nützlich erwiesen. Es können daraus etwa auch Sanierungs-Checklisten
entwickelt werden, wobei sich diese Materie wohl keinesfalls für
eine kochbuchhafte Verwendung eignet. Die auftretenden Sachverhalte
sind zu individuell und zu komplex. Die juristische Formel "vom
Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall" ist hier passend. Die
erfolgreiche Sanierung wird immer eine Kombination von Maßnahmen
sein. Nach Uhlenbruck (Der Wirtschaftstreuhänder, 6/93, S. 16) spielt
sich die Sanierung und die Sanierungsberatung, dies sei besonders
hervorgehoben, als Gradwanderung zwischen Sanierungserfolg, Haftungsgefahr
und strafrechtlicher Verantwortung ab.
3. Betriebswirtschaftliche
Aufgaben im Zusammenhang mit der rechtlichen Krisenbewältigung
3.1.
Gesetzliche Anforderungen an das Rechnungswesen und interne Kontrollsystem
Am Beispiel des österreichischen Insolvenzrechtsänderungsgesetzes
1997 wird ersichtlich, welche Anforderungen sich an ein "Management
Accounting" stellen werden, um wirklich ein Instrumentarium zur
Krisenbewältigung zu entwickeln und in den Unternehmen einzuführen.
Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 22
GmbHG (§ 82 AktG) angeordnet, dass die Geschäftsführer (Vorstände)
dafür zu sorgen haben, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem
geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Dies steht nun an einer Stelle im Gesetz, wo es nach altem Recht
noch gelautet hat, die Geschäftsführer hätten dafür Sorge zu tragen,
dass die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.
Damit
wird sich ein "Turboeffekt" sowohl in der betriebswirtschaftlichen
Forschung aber insbesondere im Umbau und der Erweiterung des Rechnungswesens
ergeben. Die Praxis hat dies bisher noch nicht wahrgenommen. Die
Umsetzung wird Druck bekommen durch die zukünftige Rechtsprechung
zu Insolvenzrechtsfällen. In den erläuternden Bemerkungen ist etwa
auf das Erfordernis einer Kostenrechnung hingewiesen. Das interne
Kontrollsystem wird dort definiert, als "sämtliche aufeinander abgestimmte
Methoden und Maßnahmen in einem Unternehmen, die dazu dienen, das
Vermögen zu sichern, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Abrechnungsdaten
zu gewährleisten und die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschäftspolitik
zu unterstützen". Aus diesen neuen und erweiterten Anforderungen
ist für alle Unternehmen zu schließen, dass nicht nur ein dokumentierendes
(vergangenheits- und gegenwartsorientiertes) Rechnungswesen, sondern
auch ein vorausschauendes Rechnungswesen eingerichtet werden muss.
Bei Klein- und Mittelbetrieben, wo möglicherweise nur eine Person
die Führungsaufgabe hat, die die Planung (und natürlich vieles mehr)
"im Kopf" hat, wird es schon im Hinblick auf die Notwendigkeit,
einen Beweis zu bekommen, unumgänglich sein, dieses Planungsbewusstsein
ziffernmäßig und schriftlich festzuhalten.
Zu Beachten ist insbesondere
auch, dass Planungen erst dann zumindest eine Glaubhaftigkeit annehmen,
wenn ein Soll-Ist-Vergleich über einen längeren Zeitraum vorliegt.
Im Hinblick darauf, dass diese Planungen zum Beweis herangezogen
werden, sind entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
verstärkt Grundsätze ordnungsmäßiger Planungsrechnung notwendig,
wie etwa die Forderung nach intersubjektiver Nachprüfbarkeit und
Plausibilität. Man wird keine besondere Überzeugungsarbeit leisten
müssen, wenn das vergangenheitsorientierte Rechnungswesen die Wiedergabe
der im Rechnungslegungsgesetz geforderten Vermögenslage mit der
Bilanz, der Ertragslage mit der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
der Finanzlage durch eine Geldflussrechnung ermöglicht, dass bei der
Planung Werkzeuge benutzt werden, welche die Plandarstellung eines
Jahresabschlusses erlauben, indem durch ein Budget (Plan-Gewinn-
und Verlustrechnung), Planbilanz und Finanzplanung, letztere entweder
durch direkte Darstellung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben
zur Gewinnung des Mittelbedarfs oder durch eine Plan-Geldflussrechnung,
die indirekt aus der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und der Planbilanz
abgeleitet wird, wobei der Plan-Anhang die erforderlichen Beschreibungen
und zu treffenden Annahmen wiedergibt.
Mit dieser dreistufigen Planungsrechnung
ist ein Soll-Ist-Vergleich mit Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen
jederzeit möglich. Von Bedeutung ist, dass die in die Planrechnungen
eingehenden Informationen nicht einfach eine Fortschreibung der
Vergangenheitsdaten sind, sondern über die Einzelpläne, welche in
Zusammenarbeit mit den Bereichsverantwortlichen im Unternehmen erstellt
werden, also über einen Absatzplan, Investitionsplan, Einkaufsplan,
Personalplan usw. gewonnen werden. Nur so kann die Planung auch
als eine Vorausschätzung von Risiken gesehen werden, da das Risiko
als Möglichkeit der Planabweichung und damit als Einflussgröße der
Planung betrachtet wird.
3.2. Betriebswirtschaftliche Ausfüllung
der rechtlichen Maßstäbe zur Vorbeugung oder Einleitung von Insolvenzen
3.2.1. Frühwarntatbestände
Das Gesellschaftsrecht und das Handelsrecht
wurden in den letzten beiden Jahrzehnten in Österreich immer wieder
mit der Zielsetzung einer "Insolvenzprophylaxe" geändert. Genannt
sei die Erhöhung des Nominalkapitals von Kapitalgesellschaften oder
die Verpflichtung zur rascheren Erstellung von Jahresabschlüssen,
die Publizitätsverpflichtung durch Hinterlegung der Jahresabschlüsse
beim Firmenbuch sowie insgesamt durch eine Reihe von Vorschriften
des Rechnungslegungsgesetzes zum Bilanzausweis, zur Bilanzgliederung
und zur Bilanzbewertung. Nachstehend werden einzelne Gesetzestatbestände
angeführt, denen ein unmittelbarer Frühwarncharakter zukommt.
3.2.1.1.
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung bei der Jahresabschlusserstellung
Nach § 201 Abs. 2 Z. 2 HGB ist bei der Bilanzbewertung von der Fortführung
des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder
rechtliche Gründe entgegenstehen (Going Concern These). Dies bedeutet
grundsätzlich, dass bei jeder Jahresabschlusserstellung zu beurteilen
ist, bzw. vom Abschlussprüfer am Beginn seiner Prüfungshandlungen
zu überprüfen ist, ob im Einzelfall auf den jeweils zu beurteilenden
Stichtag die Grundsätze der Unternehmensfortführung angewendet werden
können oder ob die Bilanz nach Liquidationswerten erstellt werden
muss.
3.2.1.2. Verlust der Hälfte des Stammkapitals
Die Bestimmung
des § 36 Abs. 2 GmbHG sieht vor, dass eine Gesellschafterversammlung
insbesondere immer dann ohne Verzug einzuberufen ist, wenn sich
ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist.
Werden in diesem Fall Beschlüsse gefasst, hat der Vorstand diese
dem Handelsgericht mitzuteilen. Damit hat der Gesetzgeber ein Alarmzeichen
gesetzt, das heute in der Praxis als Krisenindikator vielfach wenig
beachtet wird. Die Hälfte des Stammkapitals ist dann aufgezehrt,
wenn das Vermögen der Gesellschaft (Aktiva abzüglich Fremdkapital
unter Berücksichtigung sowohl der offenen Rücklagen als auch von
stillen Reserven) die Hälfte des Stammkapitals unterschreitet.
3.2.1.3.
Ausweis und Erläuterungspflicht eines negativen Eigenkapitals im
Jahresabschluss
Wohl am deutlichsten zeigt die Bestimmung des § 225
Abs. 1 HGB den Zusammenhang zwischen Handelsbilanzrecht und Insolvenzrecht.
Danach besteht eine Erläuterungsverpflichtung im Anhang des Jahresabschlusses,
in dem das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist und der
Bilanzposten als "negatives Eigenkapital" zu bezeichnen ist, ob
eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes (s. Pkt. 3.2.2.3.)
vorliegt. Damit wird bereits bei einem rein buchmäßigen Schwund
des Eigenkapitals eine Rechnung gefordert, die bei negativem Ausgang
eine Insolvenz auslösen müsste oder eine Unternehmensreorganisation
möglich machen könnte.
3.2.1.4. Frühwarnung nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz
Das jüngst verabschiedete österreichische Unternehmensreorganisationsgesetz
(BGBl I 1997/106 u. II 1997/114) ist ein Insolvenzvermeidungsgesetz.
Ein Unternehmen, dass das Reorganisationsverfahren in Anspruch nehmen
will, muss einerseits bestandsgefährdet sein, andererseits muss es
aber auch noch solvent sein. Eine Publizität des Verfahrens ist
grundsätzlich mit der Einleitung nicht verbunden. Die praktische
Abwicklung wird zeigen, ob die Einhaltung dieser Gesetzesabsicht
erreicht wird. Die betriebswirtschaftliche Krise, in der das Unternehmen
steht, wird vom Gesetz so umschrieben (§ 1 Abs. 3 URG), dass ein
Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren
wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote
anzunehmen ist.
Die Reorganisation selbst wird im Gesetz in § 1
Abs. 2 URG beschrieben, als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen
nachhaltige Weiterführung ermöglicht. Für die Einleitung des Verfahrens
stellt eine erkannte (bilanzielle) Überschuldung keinen Hinderungsgrund
dar, jedoch die Insolvenz im Sinne der Auslöser "Zahlungsunfähigkeit"
und "Überschuldung". Bei der Beurteilung des Überschuldungstatbestandes
(s. Pkt. 3.2.1.3.) - eine Überschuldung liegt nicht vor, wenn eine
positive Fortbestehensprognose erstellt wird - können die im Reorganisationsverfahren
geplanten Sanierungsmaßnahmen bei der Fortbestehensprognose bereits
berücksichtigt werden, wodurch möglicherweise erst eine positive
Fortbestehensprognose erzeugt wird. Mit diesem "Trick" (positiv
verstanden), der ja die Chance für die Annahme des Reorganisationsverfahrens
in der Praxis m. E. anhebt, kann ein quasi überschuldetes und damit
insolventes Unternehmen, weil es auf Grund der positiven Fortbestehensprognose
als solvent beurteilt werden kann, zum Reorganisationsverfahren
zugelassen werden.
Dies bedeutet jedoch,
dass der Reorganisationsplan
mit dem Antrag zur Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorliegen
muss. Der unmittelbare Frühwarntatbestand ist im § 22 URG gesetzt.
Dort wird eine Reorganisationsvermutung erzeugt, wenn die Eigenmittelquote
(Eigenmittel im Verhältnis zum Gesamtkapital) weniger als 8 % und
die fiktive Schuldentilgungsdauer (Quotient aus bilanziellem Fremdkapital
und Geldfluss (Cash-Flow)) mehr als 15 Jahre beträgt. Nach den erläuternden
Bemerkungen stellt das Unter- bzw. Überschreiten der Kennzahlenwerte
ein Warnsignal dar. Die Geschäftsführung soll dadurch veranlasst
werden, mit Hilfe sachkundiger Berater einen möglichen Reorganisationsbedarf
festzustellen. Durch das einzuholende Gutachten eines zur
Jahresabschlussprüfung
befugten Wirtschaftstreuhänders kann bei Verneinung eines Reorganisationsbedarfes
in diesem Gutachten die Signalwirkung der Kennzahlen außer Kraft
gesetzt werden. Da der Jahresabschluss veröffentlicht wird, aus dem
ein Dritter sich auch diese Kennziffern errechnen kann, das Gutachten
jedoch nicht, kann der bereits genannte Negativeffekt von selbsterfüllenden
Prognosen erzeugt werden.
Es ist anzunehmen,
dass diese Kennzahlen
für alle Unternehmen den Charakter von "Spielregeln" erhalten. Kann
nämlich dieser vorgegebene Kennziffernrahmen nicht eingehalten werden,
ist mit einschränkenden, zumindest jedoch abwägenden Reaktionen
der Marktpartner, wie Fremdkapitalgeber, Kunden und Lieferanten,
zu rechnen.
3.2.1.5. Redepflicht des
Abschlussprüfers
Unter dem Aspekt
der Insolvenzprophylaxe hat der Abschlussprüfer eine Frühwarnfunktion
vom Gesetzgeber zugeteilt erhalten, die bereits mehrmals verstärkt
wurde. Nach § 273 HGB ist im Prüfungsbericht · jedenfalls zu berichten,
ob nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht
unwesentlich beeinflusst haben, festgestellt wurden oder - was ausdrücklich
festzuhalten ist - nicht festgestellt wurden. · Unverzüglich ist
auch zu berichten, ob der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner
Aufgaben Tatsachen feststellt, die den Bestand eines geprüften Unternehmens
gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
oder die schwerwiegenden Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen
Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. · Weiters
ist auch unverzüglich zu berichten, wenn zur Prüfung des Jahresabschlusses
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs
(§ 22 Abs. 1 Z. 1 URG) festgestellt wird; im Bericht sind die Eigenmittelquote
(§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben.
3.2.2. Insolvenzauslöser
Die Insolvenzeröffnungsgründe sind im österreichischen
Recht nicht definiert und daher auslegungsbedürftig, wobei die Betriebswirtschaftslehre
in der Lage ist, hier Interpretationshilfen zu geben. Es wird sich
zeigen, ob durch die Legaldefinition, die das neue deutsche Insolvenzrecht
vornimmt, das ab 1.1.1999 in Kraft tritt, auch Auswirkungen auf
Österreich entstehen, da bisher eine weitgehend gleiche Ausfüllung
der unbestimmten Rechtsbegriffe festzustellen ist. Auch im tschechischen
Insolvenzrecht war man bemüht diese Insolvenzgründe genauer zu definieren.
3.2.2.1. Zahlungsunfähigkeit
Die "Zahlungsunfähigkeit" wird verstanden,
als das auf den Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich
dauernde Unvermögen eines Schuldners, seine sofort zu erfüllenden
Geldschulden noch im wesentlichen zu begleichen, dabei genügt Zahlungsstockung
nicht. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn der Schuldner
seine Zahlungen einstellt. Weiters ist im § 66 Abs. 3 KO festgehalten,
dass das Andrängen von Gläubigern keine Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit
ist. Auch die Befriedigung einzelner Gläubiger oder die Fähigkeit
dazu reicht nicht aus, um die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.
Zum Vergleich liegt nach dem tschechischen Gesetz über Konkurs und
Vergleich Zahlungsunfähigkeit vor (§ 1 Abs. 2), wenn der Schuldner
für längere Zeit nicht im Stande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten
zu erfüllen. Falls der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat,
ist anzunehmen, dass er außerstande ist, seinen fälligen Verbindlichkeiten
nachzukommen.
Die Frage, wie diese Zahlungsunfähigkeit sowohl intern
festgestellt als auch extern später überprüft werden kann, wurde
bereits vor zwanzig Jahren von Vodrazka in einer betriebswirtschaftlichen
Untersuchung ausführlich so beantwortet, dass nur ein Finanzplan
darüber Auskunft geben kann (Vodrazka, Bedeutung und Ermittlung
der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) in Betriebswirtschaftslehre
und Recht, Journal für Betriebswirtschaft, H. 2/1997, S. 65 ff.).
3.2.2.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Hinter dem mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz
nun auch in Österreich eingeführten Insolvenzgrund der "drohenden
Zahlungsunfähigkeit" steht wiederum die Überlegung, wie man es erreichen
kann, dass Sanierungen früher einsetzen. Während das deutsche Strafrecht
die "drohende Zahlungsunfähigkeit" bereits im § 283, 283 b/c dStGB
kennt, wurde dieser Insolvenzgrund auch in Deutschland erstmals
in das neue Insolvenzrecht aufgenommen und dort in § 18 Abs. 2 legal
definiert. Ein Schuldner droht danach zahlungsunfähig zu werden,
wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Auch
hier wird für die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
ein Finanzplan benötigt, wobei der Prognosezeitraum in Deutschland
gegenwärtig mit etwa zwei Jahren angenommen wird. Es ist anzunehmen,
dass es mit dieser Bestimmung zu einer Aufwertung des Ausgleichverfahrens
kommen wird und danach auch eine direkte Konkurrenz zum Reorganisationsverfahren
besteht, da sich der Schuldner unter der Berufung auf die drohende
Zahlungsunfähigkeit unter den Schutz des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
stellen kann, um Zwangsvollstreckungen zu verhindern und sich Liquidität
zu verschaffen sowie ein Sanierungskonzept vorzulegen, das die Ausgleichserfüllung
ermöglicht.
3.2.2.3. Überschuldung
Der Insolvenzgrund der "Überschuldung"
tritt bei bestimmten Schuldnern (Gesellschaften, bei denen keine
natürliche Person Vollhafter ist) zur Zahlungsunfähigkeit hinzu.
Dieser Insolvenzgrund wird daher wirksam, wenn der Schuldner zuerst
überschuldet und erst später zahlungsunfähig wird. Nach tschechischem
Recht, das diesen Insolvenzauslöser auch kennt, liegt keine Einschränkung
im Adressatenkreis vor. Der Tatbestand gilt für alle Unternehmer
(natürliche und juristische Personen). Die Überschuldung nach §
67 KO ist nach der Rechtsprechung des OGH an das Vorliegen von zwei
Tatbeständen gebunden, einmal an eine "rechnerische Überschuldung"
(überwiegen der Passiva über die Aktiva unter Zugrundelegung von
Liquidationswerten) und an eine "negative Fortbestehensprognose".
Vodrazka (Die Fortbestehensprognose zur Feststellung der Überschuldung
in: Seicht, Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen, Wien 1995,
S. 517 ff.) leitet aus dem Umstand, dass beide Tatbestände vorliegen
müssen, folgenden Schluss ab: Wenn verneint wird, dass einer der beiden
Tatbestände eingetreten ist, so braucht das Vorliegen des anderen
nicht mehr untersucht werden. Es sei die Reihenfolge der Ermittlung
der beiden Tatbestände nach der praktischen Durchführung auszurichten.
Er spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass zuerst die Fortbestehensprognose
erstellt wird. Ist diese positiv, ist die Annahme bereits widerlegt,
dass Überschuldung eingetreten ist. Der OGH ist betriebswirtschaftlich
gut orientiert, wenn er anweist, dass im Rahmen der Fortbestehensprognose
"mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes
(gemeint ist wohl Finanzplan, Anm.d.Verf.) sowie der
Zukunftsaussichten
der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit
und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist". Ausdrücklich
wird dabei gesagt: "Die Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen
sind in diese Überlegungen einzubeziehen." (OGH v. 3.12.1986, 1
Ob 655/86, E v B l 1987/104, RdW 1987, 126 / s. Pkt. 3.2.1.4.)
Das
wesentliche Instrumentarium ist also auch hier wiederum der Finanzplan,
wobei dessen Zuverlässigkeit erst erreicht wird, wenn das Unternehmen
einige Jahre dieses Rechnungsweseninstrument eingeführt hat. Hinsichtlich
des Zeitraumes der Fortbestehensprognose nimmt Vodrazka gegenüber
der übrigen Literatur einen Zeitraum von sechs Monaten - von der
Aufstellung der Prognose weg - an. Ausdrücklich wird jedoch dabei
hervorgehoben, dass auch hier ein zweistufiger Vorgang vorliegt.
Neben der Detailplanung ist eine Beurteilung über den weiteren Bestand
des Unternehmens nach der ersten Planungsphase noch abzugeben. Die
Diskussion zur "zweistufigen Überschuldungslehre" ist in Deutschland
voll im Gang, nachdem der deutsche Gesetzgeber nunmehr davon ausgeht,
dass eine positive Fortbestehensprognose nicht ausreicht, damit der
Überschuldungstatbestand bereits hinfällig wird. Es wurde argumentiert,
dass bei einem Auslösungsgrund "drohende Zahlungsunfähigkeit" der
Auslöser "Überschuldung", wenn er durch eine
Fortbestehensprognose
allein festgestellt werden kann, hinfällig ist.
Das tschechische
Recht übernimmt grundsätzlich auch den zweistufigen Überschuldungsbegriff
mittels Legaldefinition (§ 3 Abs. 3). Überschuldung einer Person
heißt, dass sie mehrere Gläubiger hat und ihre fälligen Verbindlichkeiten
die Höhe ihres Vermögens überschreiten; in die Bewertung des Vermögens
des Schuldners wird auch der erwartete Ertrag aus der Fortsetzung
der unternehmerischen Tätigkeit einbezogen, falls bei fortgesetzter
unternehmerischer Tätigkeit die begründete Voraussetzung besteht,
dass die Einnahmen höher als die Kosten sein werden. Hier werden
- zumindest in der mir vorliegenden Übersetzung - Begriffe der pagatorischen
Rechnung (Einnahmen) sowie der Leistungsrechnung (Kosten) vermischt.
Ein Redaktionsfehler ist es m. E., dass im Vermögensstatus nur die
fälligen Verbindlichkeiten anzusetzen sind. Diese Definition scheint
abgeleitet aus dem Urteil des OGH vom 10.5.1984, 7 Ob 565/84, wo
es heißt, dass eine Überschuldung nicht anzunehmen ist, "wenn zwar
die bilanzierten Werte selbst unter Offenlegung der stillen Reserven
eine rechnerische Überschuldung ergeben, diese aber durch den Ertragswert
ausgeglichen werden kann."
3.3.
Sanierungsbedürftigkeits- und -fähigkeitsprüfung
sowie Sanierungskontrolle
Nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz
ist der Reorganisationsbedarf (§ 4 Abs. 2 URG) - die Begriffe Reorganisation
und Sanierung werden hier synonym verwendet - durch Urkunden glaubhaft
zu machen. Ausdrücklich genannt sind die Jahresabschlüsse für die
letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das
Gutachten eines Wirtschaftsfachmannes. Im Reorganisationsplan (§
6 URG) ist eine vollständige Krisenproblemdefinition zu geben. Es
ist der Ist-Zustand am Beginn des Verfahrens zu beschreiben und
zu beurteilen. Die Soll-Größe, das Reorganisationsziel, ist die
Beseitigung des Reorganisationsbedarfs durch eine voraussichtlich
dauerhafte Überlebensfähigkeit.
Weiters ist der Weg zum Ziel, das
sind die Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage geplant sind, zu beschreiben und die Erfolgsaussichten
darzustellen. Auch ist die für die Durchführung der Reorganisation
vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum) anzugeben, die tunlichst
zwei Jahre nicht überschreiten soll. Dieselbe Vorgangsweise ist
auch ausführlich dargestellt in den Verlautbarungen des Fachausschusses
Recht des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer aus dem Jahr
1991 "Anforderungen an Sanierungs-Konzepte". Es entsteht eine gewisse
Sicherheit gegen Haftungen, wenn bei missglückten Sanierungen die
Sanierungsfähigkeitsprüfung nach den berufständischen Verlautbarungen
abgewickelt und dokumentiert wird. Grundsätzlich kann festgestellt
werden, dass das URG mit der vorgesehenen Methode der Durchführung
eines Reorganisationsprojektes betriebswirtschaftlich richtig liegt.
3.4. Unternehmensfortführung oder Zerschlagung in der Insolvenz
Solange im Insolvenzrecht die Beendigung des Unternehmens durch
Betriebsschließung und Liquidation im Vordergrund stand, war es
noch verständlich, dass es sich hier um eine am Verfahren ausgerichtete
juristische Domäne handelte. Dadurch, dass der Gesetzgeber zumindest
eine zeitweise Fortführung des insolventen Unternehmens in den Vordergrund
gerückt hat, muss der betriebswirtschaftliche Sachverstand verstärkt
hinzutreten bzw. wird er gefordert. Sicherlich muss das Schlagwort
vom "Masseverwalter als Unternehmer" relativiert werden. Das Entscheidungsfeld
des Masseverwalters sieht anders aus, als bei einem gesunden Unternehmen,
wie es regelmäßig in den Lehrbüchern der Betriebswirtschaftslehre
zu Grunde gelegt wird. So ist das Wirtschaften unter Konkursbedingungen
einerseits vereinfacht, da keine Kapitaldienste den Gläubigern geleistet
werden müssen andererseits ist es die "Kunst" des Masseverwalters
Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmer bei "Stange" zu halten, da
zumeist ein erheblicher Vertrauensschwund eingetreten ist.
Für die
Prüfung der Bücher und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten
einer Unternehmensführung kann der Masseverwalter, der grundsätzlich
die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben hat, Sachverständige
Dritte heranziehen, wenn diese Tätigkeiten im Einzelfall besondere
Schwierigkeiten bieten.
3.5. Rechnungslegung in der Insolvenz
Bei
einer auf Betriebsschließung und Liquidation ausgerichteten Insolvenzabwicklung
durch den Masseverwalter wurde die Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
reduziert, die Finanzverwaltung mit der Abfuhr der Umsatzsteuer
zufrieden gestellt und die Ertragsbesteuerung vielfach unter der
Annahme von Verlusten durch eine Nullschätzung ebenfalls beendet.
Neben den Aufgaben des Masseverwalters über seine Verwaltung genau
Rechnung zu legen (§ 81 KO) - diese Aufgaben ergeben sich aus dem
Insolvenzrecht -, gehen auch die steuerlichen Verpflichtungen des
Gemeinschuldners auf den Masseverwalter über. Da in Österreich für
die Vortragsfähigkeit von Verlustvorträgen eine ordnungsmäßige Buchführung
gefordert wird - dies bekommt durch den Wegfall der Steuerfreiheit
des Sanierungsgewinnes verstärkt an Bedeutung -, wird sich der Masseverwalter
der Beachtung dieser steuerlichen Gegebenheiten nicht entziehen
können. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, sind auch die
handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten, wobei die aufgezeigten
Anforderungen an das Rechnungswesen und interne Kontrollsystem sinngemäß
gelten. Der Aufwand für den Unternehmerfortführer, etwa bei einem
Zwangsausgleich, ist regelmäßig erheblich und bedarf viel Erfahrung
in der Führung von Büchern und der Erstellung von Jahresabschlüssen,
wenn in der Insolvenzphase nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
geführt wurde, um wiederum zu aussagefähigen Informationen und zu
einem Jahresabschluss zu kommen. Derartige Mehrkosten sind jedenfalls
bei einer Sanierungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen, die für
Entscheidung benötigt wird, ob ein Zwangsausgleich angestrebt werden
soll. Es verwundert nicht, wenn in dieser Situation in Deutschland
Überlegungen angestellt werden, wie es zu einer Harmonisierung der
Rechnungslegung für den Insolvenzzweck und für handelsrechtliche
und steuerrechtliche Zwecke kommen kann.
4.
Schlussbemerkung
Es ist
festzustellen, dass durch die Bemühungen um eine vorzeitige Insolvenzauslösung
bzw. Sanierung ohne Insolvenz (auf österreichisch "Reorganisation")
und die Erhaltung von Unternehmen die rechtlichen und die betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkte stärker verknüpft sind, wie bei einem auf Unternehmensschließung
und Liquidation ausgerichteten Insolvenzrecht. In Österreich hat
man - im Gegensatz zu Deutschland - das neue Insolvenzrecht ohne
längere Vorbereitung in Kraft gesetzt. Man geht hier den Weg des
Probierens im Gegensatz zu einer gründlichen Vorbereitung. Es wird
jedenfalls neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Gläubiger- und Schuldnerberatung
geben, wodurch wieder der Gesetzgeber gut beraten ist, wenn er die
weitere Entwicklung nicht nur im Hinblick auf ihre volkswirtschaftlichen
Wirkungen, sondern auch betriebswirtschaftlich beobachtet, damit
Missbräuche frühzeitig erkannt und abgestellt werden. (J.S.)
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